Betriebliche Altersversorgung, Informationen für Arbeitgeber
Eine häufige Frage, die sich Unternehmen im Zusammenhang mit betrieblicher Altersvorsorge stellen, ist die Frage nach den Vorteilen des Arbeitgebers. Was haben Sie als Unternehmen davon, wenn Sie Ihren Mitarbeitern betriebliche Altersvorsorge anbieten? Lohnt sich betriebliche Altersvorsorge tatsächlich auch für den Arbeitgeber? Auf genau diese Fragen möchten wir Ihnen eine Antwort geben, indem wir Ihnen zeigen welche Vorteile betriebliche Altersvorsorge für den Arbeitgeber haben kann.
“Leistungen aus Versicherungsverträgen sind sicher”
Leider nein, denn es gilt immer die sogenannte Subsidiärhaftung des Arbeitgebers. Kürzt beispielsweise die Versicherungsgesellschaft die Leistungen, muss der Arbeitgeber sein arbeitsrechtliches Versprechen, das er gegenüber seinem Mitarbeiter gegeben hat, trotzdem erfüllen – er muss also die Differenz bezahlen. Außerdem besteht auch ernsthaft das Risiko eines Total- oder zumindest Teilausfalls der Versicherung – beispielsweise durch eine Krise oder Insolvenz. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die komplette oder zumindest eine Teilleistung vollständig neu finanzieren. Die üblichen versicherungsförmigen Wege unterliegen übrigens keinem Insolvenzschutz, bis auf wenige Ausnahmefälle.
“Arbeitgeber haften nur für tatsächlich ausgezahlte Versicherungsleistungen”
Selbst wenn man eine solche Regelung schriftlich fixieren würde, wäre sie laut Betriebsrentengesetz nichtig. Dieses besagt unmissverständlich: „Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar gestaltet wird“. Es darf also für den versorgungsberechtigten Arbeitnehmer kein Nachteil entstehen. Das heißt im Klartext: Sollte der externe Versorgungsträger die vereinbarte Leistung nicht erbringen können – Sanierung / Insolvenz – hat der Arbeitgeber für die vollständige Erfüllung der zugesagten Leistung einzustehen.
“Arbeitgeber sind generell verpflichtet einen Zuschuss von 15% zur Entgeltumwandlung zu zahlen”
Die Durchführungswege Unterstützungskasse und Direktzusage sind von der neuen gesetzlichen Regelung nicht betroffen. Zuwendungen des Arbeitgebers sind hier freiwillig. Der verpflichtende AG-Zuschuss von 15% gilt für alle Neuverträge und ab 2022 auch für alte bestehende Verträge der Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. Der verpflichtende AG-Zuschuss hat im schlimmsten Fall sehr geringe bis keine Auswirkungen auf Ablaufleistungen, da Versicherungen hohe Abschluss- und Verwaltungskosten haben, die häufig während der Vertragslaufzeit sogar steigen. Das Gesetz gibt nicht an, dass der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss auch wirklich zur Steigerung der Ablaufleistung beitragen soll.