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§ 314 VAG, Versicherungsgesellschaften in der Krise

Seit dem 01.01.2016 gel­ten die Vorschriften des Paragrafen 314 im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Das Gesetz beschäf­tigt sich mit mög­li­chen Maßnahmen, die ergrif­fen wer­den kön­nen, wenn sich eine Versicherungsgesellschaft in der Krise befin­det und insol­vent gehen könn­te. Versicherungen wer­den in unse­rer Gesellschaft als sicher ange­se­hen und sind bis heu­te eine belieb­te Form der Altersvorsorge für vie­le Menschen. Doch wie sicher ist eine Versicherung heut­zu­ta­ge? Ist die Anlage in eine Lebens- oder Rentenversicherung wirk­lich risi­ko­frei? Ist Ihre ver­trag­lich garan­tier­te Leistung wirk­lich garan­tiert? 

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§ 314 VAG

„Ergibt sich bei der Prüfung der Geschäftsführung und der Vermögenslage eines Unternehmens, dass die­ses dau­er­haft nicht mehr imstan­de ist, sei­ne Verpflichtungen zu erfül­len, die Vermeidung des Insolvenzverfahrens aber zum Besten der Versicherten gebo­ten erscheint, so kann die Aufsichtsbehörde das hier­zu Erforderliche anordnen.“

Das bedeu­tet, dass die Aufsichtsbehörde der Versicherungsgesellschaft Anordnungen ertei­len kann, falls dies aus der Sicht der Aufsichtsbehörde als erfor­der­lich erscheint, um eine Insolvenz des Versicherungsunternehmens zu ver­hin­dern. Die Anordnungen und Maßnahmen, die ergrif­fen wer­den kön­nen, sind in ihrem Umfang erschütternd.

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Alle Versicherungen sind betroffen

„Alle Arten von Zahlungen, beson­ders Versicherungsleistungen, Gewinnverteilungen und bei Lebensversicherungen der Rückkauf oder die Beleihung des Versicherungsscheins sowie Vorauszahlungen dar­auf, kön­nen zeit­wei­lig ver­bo­ten werden.“

 § 314 (1) S. 2 VAG

Im Falle einer Krise kann die Versicherung somit Zahlungen an den Versicherungsnehmer ver­wei­gern, auch wenn Sie alle Vertragsbedingungen ein­ge­hal­ten und Ihre Beitragspflicht erfüllt haben. Der Gesetzestext nimmt kei­ne Einschränkung vor, auf wel­che Versicherungsarten das Gesetz ggf. nicht anzu­wen­den ist. Dies lässt schlie­ßen, dass das Gesetz unein­ge­schränkt für alle Versicherungen (u.a. Lebens‑, Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherungen) gilt.

„Unter der Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 kann die Aufsichtsbehörde, wenn nötig, die Verpflichtungen eines Lebensversicherungsunternehmens aus sei­nen Versicherungen dem Vermögensstand ent­spre­chend her­ab­set­zen. Dabei kann die Aufsichtsbehörde ungleich­mä­ßig ver­fah­ren, wenn beson­de­re Umstände dies recht­fer­ti­gen, ins­be­son­de­re, wenn bei meh­re­ren Gruppen von Versicherungen die Notlage des Unternehmens mehr in einer Gruppe als in einer ande­ren Gruppe begrün­det ist. Bei der Herabsetzung wer­den, soweit Deckungsrückstellungen der ein­zel­nen Versicherungsverträge bestehen, zunächst die Deckungsrückstellungen her­ab­ge­setzt und danach die Versicherungssummen neu fest­ge­stellt; ist dies nicht mög­lich, wer­den die Versicherungssummen unmit­tel­bar herabgesetzt.“

 § 314 (2) S. 1–3 VAG

Im zwei­ten Absatz wird beschrie­ben, dass bereits exis­tie­ren­de Rückstellungen und Leistungen der Versicherungen redu­ziert wer­den kön­nen. Die Aufsichtsbehörde kann im Falle einer Krise ver­trag­lich ver­ein­bar­te Leistungen ändern und somit kür­zen. Hierbei spielt es kei­ne Rolle, ob Sie Leistungen bereits bezie­hen (z.B. eine lau­fen­de Rentenzahlung) oder ob der Leistungsfall noch nicht ein­ge­tre­ten ist (z.B. künf­ti­ge Rentenzahlungen). Somit kann Ihre bereits lau­fen­de Rente, aber auch Ihre künf­ti­ge Rente oder die Ablaufleistung aus einer Kapitallebensversicherung redu­ziert wer­den. Hinzu kommt, dass der Gesetzestext kei­ner­lei Eingrenzung über die Dauer die­ser leis­tungs­re­du­zie­ren­den Maßnahmen vornimmt.

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Ihre Beitragspflicht gilt trotz Leistungsreduzierung/-aussetzung

„Die Pflicht der Versicherungsnehmer, die Versicherungsentgelte in der bis­he­ri­gen Höhe wei­ter­zu­zah­len, wird durch die Herabsetzung nicht berührt.“

§ 314 (2) S. 4 VAG

Die lau­fen­den oder künf­ti­gen Leistungen kön­nen redu­ziert wer­den, aber Sie sind als Versicherungsnehmer wei­ter­hin ver­pflich­tet den vol­len ver­ein­bar­ten Versicherungsbeitrag wei­ter­zu­zah­len. 

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